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Hygiene­konzept

Hygienekonzept für Clubs und Diskotheken

Zum Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter:innen vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.

Betriebsname:
Discothek BEL AIR

Ggf. abweichende Firmenbezeichnung:
Proconvent GmbH

Adresse:
René-Goscinny-Weg 3b
68519 Viernheim

Unser/e Ansprechpartner:in zum Infektions- bzw. Hygieneschutz
Name:
Raik Wiemers

Telefon:
0151 16921230

E-Mail:

 

1. Allgemeine Grundlagen
Für die Öffnung der Clubs und Diskotheken hat das Sozialministerium insgesamt vier verschiedene Varianten definiert. Variante 1 entspricht dabei der regulären Öffnung nach der CoronaVO bei geltender Maskenpflicht im gesamten Betrieb außer im Sitzbereich, an der Bar und an (Steh-) Tischen zum Verzehr von Speisen und Getränken (auch auf der Tanzfläche). Die drei neu definierten Varianten 2 – 4 sehen unter Einhaltung der nachfolgend genannten jeweiligen Voraussetzungen einen Verzicht auf die Maskenpflicht auf der Tanzfläche vor, sofern das örtlich zuständige Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Um diese Genehmigung zu bekommen, müssen die Maßnahmen in einem betriebsindividuellen Hygienekonzept umgesetzt sein, welches dem örtlichen Gesundheitsamt vorgelegt werden muss. Durch diese drei Varianten sollen die unterschiedlichen Gegebenheiten und Ausstattungen der Betriebe berücksichtigt werden. Der Betrieb muss sich für eine der folgenden Varianten entscheiden.
Unser Betrieb entscheidet sich für Variante 3 und Umsetzung der o.g. Voraussetzungen, die notwendigen Nachweise fügen wir dem Antrag an das Gesundheitsamt bei.
Variante 1:
  • Öffnung des Betriebs mit Maskenpflicht auf der Tanzfläche

Voraussetzungen:

  • Zugang nur für 3G, also Geimpfte, Genesene und Getestete (PCR-Test max. 48h alt) Maskenpflicht beim Tanzen (keine Maskenpflicht bei Verzehr)
  • Kontaktnachverfolgung notwendig. Digital (z.B. Luca-App) wird empfohlen
  • Voranmeldung der Gäste wird empfohlen
  • Auslastung ist mit 100% möglich
  • Kein separater Antrag beim Gesundheitsamt notwendig
Variante 2:
  • Öffnung des Betriebs ohne Maskenpflicht auf der Tanzfläche
    Anforderungen an Lüftungsanlagen

Voraussetzungen:

  • Zugang nur für 3G, also Geimpfte, Genesene und Getestete (PCR-Test max. 48h alt)
  • Maskenpflicht entfällt auf Antrag beim Tanzen und bei Verzehr
  • Kontaktnachverfolgung notwendig. Digital (z.B. Luca-App) wird empfohlen
  • Voranmeldung der Gäste wird empfohlen
  • Mindestanforderung an die Lüftung nach §17 VersammlungsstättenVO: Frischluftzufuhr über die Lüftungsanlage von mindestens 40m³/h * Person
  • Auslastung ist mit bis zu 100% möglich, abhängig von der Lüftung
  • Separater Antrag beim Gesundheitsamt notwendig
Variante 3:
  • Öffnung des Betriebs ohne Maskenpflicht auf der Tanzfläche
    Anforderungen an CO2-Ampel(n)

Voraussetzungen:

  • Zugang nur für 2G, also Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete
  • Maskenpflicht entfällt auf Antrag beim Tanzen und bei Verzehr
  • Kontaktnachverfolgung notwendig. Digital (z.B. Luca-App) wird empfohlen
  • Voranmeldung der Gäste wird empfohlen
  • Mindestanforderung an die Lüftung: Maximale Nutzung der vorhandenen Lüftungsanlagen und zusätzliches Aufstellen von CO2-Ampel(n), die dabei unterstützen unzureichenden Luftwechsel und die damit verbundene Lüftungsnotwendigkeit rasch zu erkennen
  • Auslastung ist mit bis zu 70% möglich, abhängig vom Umschlag der CO2-Ampel(n). Schlägt die Ampel an sind Gegenmaßnahmen zu treffen (zusätzliche Lüftungen, Aufsetzen der Masken etc.)
  • Separater Antrag beim Gesundheitsamt notwendig
Variante 4:
  • Öffnung des Betriebs ohne Maskenpflicht auf der Tanzfläche
    Anforderungen an Luftreinigungsgeräte

Voraussetzungen:

  • Zugang nur für 3G, also Geimpfte, Genesene und Getestete (PCR-Test max. 48h alt)
  • Maskenpflicht entfällt auf Antrag beim Tanzen und bei Verzehr
  • Kontaktnachverfolgung notwendig. Digital (z.B. Luca-App) wird empfohlen
  • Voranmeldung der Gäste wird empfohlen
  • Mindestanforderung an die Lüftung: Nutzung der vorhandene Lüftungsmöglichkeiten und zusätzlich Installation von Luftreinigungsgeräten mit entsprechend hohem Luftdurchsatz zur Gewährleistung einer deutlich reduzierten Aerosolbelastung
  • Eignung, Wirksamkeit und Aufstellungsort der Geräte müssen unter Berücksichtigung der individuellen Raumgegebenheiten konkret für den Betrieb von einer Fachfirma fachkundig geprüft und bestätigt werden
  • Auslastung ist mit bis zu 100% möglich, abhängig von der erreichten Reduktion der Aerosolbelastung
  • Separater Antrag beim Gesundheitsamt notwendig
Unser Betrieb entscheidet sich für Variante 2 und Umsetzung der o.g. Voraussetzungen, die notwendigen Nachweise fügen wir dem Antrag an das Gesundheitsamt bei.

Die maximal zulässige Personenzahl zur Überwachung der Auslastung wird von uns, wenn nötig, regelmäßig kontrolliert und überwacht (durch z.B. Zählmaschine, Live-Ansicht der Registrierungs-App).

Bei Variante 3 kommen ___ CO2-Ampeln zum Einsatz. Diese sind in folgenden Bereichen des Betriebs platziert (ggf. beschreiben oder in Pläne einzeichnen) Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Bei Variante 4 kommen ___ Luftreinigungsgeräte zum Einsatz. Diese sind in folgenden Bereichen des Betriebs platziert (ggf. beschreiben oder in Pläne einzeichnen) Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Weitere Maßnahmen:

zusätzliche Belüftung durch vier weitere geöffnete Türen, die einen Durchzug gewährleisten.
2. Kommunikation, Website, Social Media

Auf der Website unseres Betriebes (www.nachtleben.de) in Sozialen Medien (Facebook Seite Bel Air Club) und durch Hinweise vor Ort werden die geltenden Corona- Regeln, die im Betrieb festgelegten Vorgaben, Maßnahmen und Regelungen kommuniziert. Ergänzend veröffentlichen wir unser betriebliches Hygienekonzept auf unserer Website. Wir appellieren an die Vernunft und Eigenverantwortlichkeit unserer Gäste. Außerdem unterstützen wir die Impfkampagne des Landes Baden-Württemberg „dranbleibenbw.de“

Weitere Maßnahmen:

Unser Hosting spricht jeden Gast beim betreten des Lokal zielgerichtet an.
3. Eingang / Eingangs­kontrolle

Die Verhaltenshinweise und Corona-Regeln in unserem Betrieb sind für alle Gäste gut sichtbar an folgenden Stellen (auf mindestens 10 Monitoren, die im gesamten Lokal verteilt sind- auch auf den Toiletten) angebracht, alle Mitarbeiter:innen sind geschult und wurden mit den geltenden Corona-Regeln vertraut gemacht.

Sie sind angehalten beim Einlass der Gäste darauf zu achten, dass wartende Gäste Maske tragen und diese andernfalls auf diese Pflicht hinzuweisen. Zudem wirken sie daraufhin, dass Gäste die gekennzeichneten Abstandsempfehlung von 1,5 m – soweit die örtlichen Gegebenheiten es zulassen – untereinander einhalten. Der Wartebereich ist, sofern möglich, bewusst im Außenbereich platziert, um das Infektionsrisiko gering zu halten. Die Steuerung der Personenströme auf den Laufwegen erfolgt durch Absperrungen bzw. Bodenmarkierungen.

Hinsichtlich der 2G-Zugangs findet eine Kontrolle der notwendigen Bescheinigungen samt Ausweis statt, bei 3G-zugang wird die Vorlage eines maximal 48h alten PCR-Test kontrolliert. Liegen die notwendigen Dokumente nicht vor, sind die Mitarbeiter:innen geschult und ausdrücklich befugt Gäste abzuweisen. Offensichtlich kranken Personen wird der Zugang verwehrt.

Die Registrierung der Gäste zur Kontaktnachverfolgung wird von den Mitarbeiter:innen ebenfalls überwacht.

Am Eingang stehen Desinfektionsspender bereit.

Soweit die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, werden Eingang und Ausgang getrennt (Hinter- oder Nebentüren nutzen). Dort wo das baulich nicht möglich ist, werden ein- und ausgehende Personen nur Absperrband bzw. Markierungen getrennt geleitet.

Zusätzlich werden kontrollierte und registrierte Gäste als solche gekennzeichnet (z.B. Bändchen, Stempel). Beim Verlassen des Betriebes werden die digital registrierten Gäste auf die Notwendigkeit des digitalen Auscheckens aufmerksam gemacht (persönlich).

Vorhandene automatische Türen oder Eingangstüren sind wenn möglich geöffnet.

4. Maskenpflicht

Im Betrieb gilt generell Maskenpflicht, ausgenommen ist der Konsum von Getränken und Speisen an der Bar oder an (Steh-)Tischen.

Nur auf der Tanzfläche (Varianten 2-4) besteht auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 19 Abs. 1 CoronaVO eine Ausnahme von der Maskenpflicht, vorausgesetzt die verpflichtenden (in fett gekennzeichneten) Vorgaben dieses Hygienekonzepts werden eingehalten.

Die Mitarbeiter:innen sind angehalten, gegenüber den Gästen auf die Einhaltung der Maskenpflicht hinzuwirken.

Es besteht Maskenpflicht für Mitarbeiter:innen und externe Dienstleister (DJ), wenn kein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen (z.B. Plexiglas-abtrennungen) besteht.

5. Garderobe

Im Betrieb wird auf die Entgegennahme der Garderobe verzichtet.

Es werden ausschliesslich Einweggarderobenmarken verwendet. Das Garderobenpersonal trägt ausschliesslich FFP 2 Masken.

6. Toiletten

Es besteht Maskenpflicht auf dem Weg zur und in der Toilette.

Um Personenströme zu steuern, werden soweit mögliche Laufwege durch Absperrungen bzw. Markierungen am Boden gekennzeichnet.

Es werden Seifen- und Desinfektionsspender aufgestellt und regelmäßig nachgefüllt. Es werden primär Handtuchspender verwendet, keine Handtücher zur Mehrfachnutzung. Einweghandtücher sind gegenüber Heißlufthändetrocknern zu bevorzugen, da letztere durch Aufwirbelung der Aerosole das Infektionsrisiko ggf. sogar erhöhen können.

Türklinken und Armaturen werden regelmäßig gereinigt und desinfiziert.

Es werden verkürzte Reinigungszyklen festgelegt: Wir arbeiten mit Toilettenpersonal, welches unentwegt ausschliesslich mit der Reinigung der gesamten Anlage und den Türklinken beschäftigt ist

Kontaktlose Benutzung der Spülkästen und Wascharmaturen ist möglich.

Weitere Maßnahmen:

Die Toilettenanlage besitzt eine zusätzliche Abluftanlage, die permanent angeschaltet bleibt.
7. Im Club / In der Diskothek

Im Betrieb besteht generell Maskenpflicht, außer im Sitzbereich, an der Bar und an (Steh-) Tischen zum Verzehr von Speisen und Getränken.


Auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 19 Abs. 1 CoronaVO durch das zuständige Gesundheitsamt besteht bei den Varianten 2-4 keine Maskenpflicht auf der Tanzfläche.

Flächen, die häufig benutzt/ berührt werden, werden regelmäßig gereinigt und desinfiziert.

Es wird darauf hingewirkt, dass sich Gäste gleichmäßig auf die freien Gastflächen verteilen, so dass die Gesamtfläche genutzt werden kann.

Verkehrswege sind so anzupassen, dass der vorhandene Raum optimal genutzt werden kann, – soweit nötig, ist Mobiliar, Dekoration etc. zu reduzieren.

Weitere Maßnahmen:

Wir werden ungeachtet der behördlichen Regeln das Lokal nur mit max. 70% auslasten.
8. An den Tischen

Tische und Sitzgelegenheiten werden regelmäßig nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert.

Es werden Einweg-Getränkekarten benutzt verwendet, die allabendlich ausgetauscht werden.

Digitale Speise/Getränkekarten oder Aushänge werden genutzt, es wird kontaktlose Zahlung angeboten.

Es wird vermehrt auf Arbeitsteilung gesetzt (Kellner:in serviert, Barkeeper:in bleibt hinter der Bar, anstatt durcheinander zu arbeiten).

Weitere Maßnahmen:

Unser gesamtes Servicepersonal trägt Masken.
9. An der Bar

Barhocker und Tresen werden regelmäßig gereinigt und desinfiziert.

Arbeitsutensilien und benutzte Gläser sind nach Gebrauch möglichst heiß zu spülen.

Sitzplätze und Selbstbedienungsbereiche an der Bar sind voneinander getrennt, zwischen Sitzplätzen und Selbstbedienungsbereich wird ein Mindestabstand eingehalten.

Die Plätze an der Bar werden soweit möglich mit Abstand zueinander angeordnet.

Es werden Einweg-Getränkekarten benutzt verwendet, die allabendlich ausgetauscht werden.

Digitale Karten oder Aushänge werden genutzt.

Arbeitsbereiche werden nach Möglichkeit entzerrt.

Häufigeres Wechseln von Lappen und Handtüchern.

Weitere Maßnahmen:

Das gesamte Barpersonal trägt Masken und Handschuhe. Wir erweitern unser Getränkesortiment an allen Bars auf das selbe Niveau, so dass z.B. auch an der Kaffeebar Longdrinks etc. bestellt werden können, um somit die Gäste besser an den Bars verteilen zu können.
9. Ausreichende Lüftung

Innenräume werden regelmäßig gemäß den Vorgaben der o.g. Varianten belüftet. Zum Einsatz kommende Lüftungs- und Luftreinigungsgeräte werden regelmäßig fachkundig eingestellt und gewartet. 


Soweit möglich Türen / Fenster / Dächer offenhalten, um zusätzlich für gute Durchlüftung, idealerweise Querlüftung zu sorgen.

Außenflächen werden verstärkt genutzt.

10. Mitarbeiter­:innen

Mitarbeiter:innen haben eine Einweisung in das betriebliche Hygienekonzept erhalten. Diese sowie das Sicherheits- und Reinigungspersonal werden in die Vorgaben der aktuell geltenden Corona-VO eingewiesen. Bei Krankheitssymptomen ist das Erscheinen am Arbeitsplatz untersagt. Erkrankungen wie Fieber, Husten oder Halsschmerzen sind sofort der Betriebsleitung zu melden.

Es besteht Maskenpflicht für Mitarbeiter:innen und externe Dienstleister:innen (DJ), wenn kein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen (z.B. Plexiglasabtrennungen) besteht.

Die Nies- und Hustenetikette ist zu beachten. Häufiges gründliches Händewaschen vor und zwischen einzelnen Arbeitsschritten.

Der/die Arbeitgeber:in stellt ausreichend Tests zur Verfügung (mind. 2 pro Woche), sowie ausreichend Schutzausrüstung wie Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe und ausreichend Waschgelegenheiten mit Flüssigseife und Desinfektionsmittel.

Mitarbeiter:innen beachten ein hohes Maß an Sauberkeit und Körperhygiene und desinfizieren sich regelmäßig die Hände. Körperkontakt (insbesondere Händeschütteln, Umarmungen etc.) mit Gästen oder Kolleg:innen ist zu vermeiden.

Mitarbeiter:innen werden angehalten sich zu impfen und/oder regelmäßig zu testen.

Insbesondere das Türpersonal wird geschult und befähigt die 3G bzw. 2G-Nachweise zu überprüfen.

Verhaltensregeln für Gäste und Mitarbeiter:innen schriftlich fixieren und gut sichtbar hinter dem Tresen aushängen.

Auf gemeinsame Pausen und Besprechungen in engen Räumen verzichten.

Externe Dienstleister:innen haben einen 3G Nachweis zu erfüllen.

Weitere Maßnahmen:

Wir haben bereits seit dem 29.10. zusätzliche Handwaschbecken an allen Bars eingebaut und mit Spüle, Handseife, Händedesinfektionsmittel (Fa. Singoli) und Desinfektionsmittel (Fa. Singoli) für Becken ud alle Flächen bereitgestellt. Diese wurden bereits in der Vergangenheit geübt genutzt.